Vorwort

(1) Die vorliegende Gemeindeordnung regelt die Organisation und das Leben der Immanuelgemeinde Worms. Da die Gemeinde ein eingetragener Verein ist, gehören beide Dokumente, Gemeindeordnung und Vereinssatzung, zusammen.

(2) Die Gemeindeordnung besitzt keine selbständige Autorität und ist immer an der Heiligen Schrift zu prüfen. Organisatorische Ordnungen des Gemeindelebens werden nicht für alle Zeit festgelegt, sondern können – soweit erforderlich – jederzeit geändert werden.

(3) Die Gemeindeordnung besteht aus 2 Teilen:

- Der erste Teil (Organisation der Gemeinde) regelt die Frage der Mitgliedschaft sowie der Leitung in der Gemeinde.

- Der zweite Teil (Leben der Gemeinde) beschreibt die Aktivitäten und Aufgaben der Gemeinde.

Teil I - Organisation der Gemeinde

A) Was verstehen wir unter „sichtbarer“ Gemeinde Christi?

(1) Jesus Christus hat seine Gemeinde „auf Erden“ gegründet. Sein Wille ist, dass seine Nachfolger regelmäßig zusammen kommen und sich gegenseitig ermutigen, bis er wiederkommt.

(2) Wir bekennen eine einzige und weltweite Gemeinde, erbaut auf den Grund der Apostel und Propheten, deren Eckstein Jesus Christus ist (Epheser 2,20). Die Macht des Bösen soll sie nicht überwältigen (Matthäus 16,18).

(3) Mitglieder dieser Gemeinde sind alle Menschen, die den Glauben an Jesus Christus bekennen, seine Gebote halten und ihm von Herzen nachfolgen wollen.

(4) Die Einheit dieser Gemeinde wird nicht gemindert durch die verschiedenen Denominationen von bekennenden Christen. Alle Ortsgemeinden, die das Wort Christi und dessen Ordnungen treu bewahren, sollten als wahre Teile dieser Gemeinde anerkannt werden.

(5) Es ist biblisch, dass die Gemeinde Christi in verschiedenen Ortsgemeinden gegliedert sein soll.

B) Das Wesen und das Ausmaß der sichtbaren Gemeinde

(1) Die Gewalt und Privilegien, die Christus seiner Gemeinde verliehen hat, betreffen den ganzen Leib, sowohl die Amtsträger als auch die Mitglieder der Gemeinde. Das Vorrecht der Amtsträger besteht darin, die Gemeinde zu leiten und für sie Sorge zu tragen. Das Vorrecht der Mitglieder besteht darin, die Amtsträger der Gemeinde zu wählen.

(2) Die Gewalt der Gemeinde Jesu ist ausschließlich geistlicher Art. Die Organisation dieser Gemeinde wird allein durch die Heilige Schrift geregelt. Die Staatsgewalt, obwohl sie von Gott gewollt ist, obliegt Menschen. Wir befürworten deshalb eine strikte Trennung von Staat und Kirche. Die Kirche hat kein Recht, sich in die politische Organisation des Staates einzumischen und der Staat hat kein Recht, zu bestimmen, was die Kirche glauben soll (Matthäus 22,21).

(3) Die Gemeinde mit ihren Ordnungen und Ämtern ist die Institution, die Jesus Christus bestimmt hat, Christen zu erbauen und das Evangelium der ganzen Welt zu verkündigen.

(4) Die Ausübung dieser Gewalt findet Gottes Zustimmung, wenn sie in der Abhängigkeit von seinem geoffenbarten Wort, der Bibel, geschieht.

C) Die Ortsgemeinde

(1) Eine Ortsgemeinde besteht aus Christen und ihren Kindern, die sich regelmäßig versammeln, Gott zu loben und auf sein Wort zu hören. Diese Christen möchten mit ihrem Leben Gott dienen und sich der geistlichen Autorität der Gemeinde unterordnen.

(2) Ämter der Ortsgemeinde sind das Amt des Ältesten und das Amt des Diakonen.

(3) Die Ordnungen, die Christus seiner Gemeinde überlassen hat, sind das Lesen der Bibel und der Unterricht in seinem Wort, öffentliche Gebete, das Singen von Psalmen und geistlichen Liedern, die Verwaltung der Sakramente (Taufe und Abendmahl), sowie öffentliche Fasten und Danksagung, Kollekten für die Armen und Bedürftige, Gemeindezucht, Trauungen, Bestattungen und Amtseinsetzungen.

(4) Christen sollten die Versammlungen der Gemeinde nicht versäumen, auch wenn sie für kurze Zeit keine Leiter haben.

D) Gemeindeglieder

(1) Die Immanuelgemeinde Worms besteht aus Vollmitgliedern und aus Teilmitgliedern.

(2) Vollmitglieder sind getaufte Christen, die den Glauben an Jesus Christus bei ihrer Aufnahme in der Gemeinde bekannt haben, dem Glaubensbekenntnis der Gemeinde zustimmen, sich am Gemeindeleben aktiv beteiligen und zum Abendmahl zugelassen sind. Sie genießen alle Rechte und Privilegien der Gemeinde und sind stimmberechtigt.

(3) Kein Vollmitglied der Gemeinde kann gleichzeitig Mitglied in einer anderen Kirchengemeinde sein. Eine Ausnahme bilden jedoch Religionslehrer, die Mitglied in einer vom Staat anerkannten Kirche sein müssen.

(4) Teilmitglieder sind:

(a) Minderjährige Kinder von mindestens einem Mitglied der Gemeinde oder religionsmündige Kinder nichtgläubiger Eltern, die sich der Gemeinde angeschlossen haben. Diese Kinder stehen unter der geistlichen Obhut der Gemeinde.

(b) Vollmitglieder werden, solange sie sich unter Gemeindezucht befinden, als Teilmitglieder betrachtet.

(c) Mitglieder anderer Gemeinden, die unsere Gemeinde regelmäßig besuchen (zum Beispiel Studenten) und dem Glaubensbekenntnis zustimmen sind auch Teilmitglieder.

(5) Teilmitglieder sind zur Wahl nicht berechtigt. Für die Zulassung zum Abendmahl gelten die gleichen Regeln wie für die Vollmitglieder.

E) Aufnahme der Mitglieder und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Wahre Christen sind per Definition Mitglied des Leibes Christi. Wir glauben jedoch, dass Mitgliedschaft in einer Ortsgemeinde und regelmäßige Teilnahme an deren Leben von Gott gewollt ist.

(2) Jeder darf herzlich in unsere Gemeinde als Vollmitglied aufgenommen werden, der den Wunsch dazu äußert. Voraussetzung für eine Aufnahme ist jedoch, dass ein Mensch christlich getauft ist, dem Glaubensbekenntnis der Gemeinde zustimmt und in der Öffentlichkeit als Christ leben will.

(3) Die Gemeindeleitung prüft mit dem Anwärter in einem persönlichen Gespräch, ob alle diese Voraussetzungen ausreichend erfüllt sind. Neue Mitglieder werden anschließend der Gemeindeversammlung vorgestellt und aufgenommen, wenn keine ernsthafte Bedenken geäußert werden. Sie werden in das Register der Gemeinde eingetragen.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausschluss, mit dem Tod, mit dem freiwilligen Austritt oder mit dem Wechsel in eine andere Gemeinde. Mitglieder, die seit länger als 12 Monate die Gemeinde nicht mehr besuchen, sollten aus dem Register der Gemeinde gestrichen werden. Dabei ist dem Betroffenen mitzuteilen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Monaten bei der Gemeindeleitung Einspruch erheben kann.

F) Pflichten und Rechte der Gemeindeglieder

(1) Mitglieder sind verpflichtet, die Zusammenkünfte der Gemeinde regelmäßig zu besuchen. Ausnahmen gelten jedoch für Menschen, die aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen dazu verhindert sind.

(2) Mitglieder setzen ihre natürlichen und geistlichen Gaben ein und tragen finanziell dazu bei (insofern sie Bezüge erhalten), dass die Gemeinde ihre Zwecke erfüllen kann.

(3) Gemeindeglieder können erwarten, dass sie nach Gottes Wort und bekenntnisgemäß unterwiesen werden, dass die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet werden, dass sie Seelsorge empfangen und ihnen die kirchlichen Amtshandlungen gewährt werden.

G) Unterschiedliche Glaubensauffassungen

(1) Von den Mitgliedern ist erwünscht, dass sie dem Glaubensbekenntnis der Gemeinde zustimmen. Sie sollten ebenso diese Gemeindeordnung befürworten.

(2) Es wird jedoch nicht verlangt, dass bei unwesentlichen sowie strittigen Fragen alle einerMeinung sind. Dazu gehören u.a. die Natur von Gottes Bündnissen, Endzeitlehren, die Fortsetzung von bestimmten Geistesgaben, die Kopfbedeckung oder das Gebet der Frau... Bei diesen zweitrangigen Fragen sollen abweichende Meinungen respektiert werden und keiner sollte versuchen, eine Position den anderen aufzuzwingen.

H) Leitung der Gemeinde

(1) Die Ämter der Gemeinde sind diese beiden: Das Amt des Ältesten und das Amt des Diakonen.

(2) Die geistliche Leitung der Gemeinde obliegt ausschließlich den Ältesten. Ihnen ist von Jesus Christus die sogenannte Gewalt der Schlüssel anvertraut worden (Matthäus 18,18).

(3) Diakone sind bei praktischen Angelegenheiten den Ältesten assoziiert und ihre Anweisungen sollten von den Gemeindegliedern befolgt werden.

I) Das Amt des Ältesten

(1) Die Gemeinde wird von mindestens einem männlichen Ältesten geleitet. Die Anzahl der Älteste sollte, wenn möglich, an die Größe der Gemeinde angepasst werden. Unter den Ältesten besteht kein Rangunterschied, weder auf Grund des Ansehens, des Alters, noch der Ausbildung.

(2) Das Amt des Ältesten beinhalten gemäß der Bibel verschiedene Funktionen. Ein Leiter der Gemeinde wird Hirte oder Aufseher genannt, weil er auf die Herde aufpasst. Er wird Ältestergenannt, weil er als Vorbild dient. Er wird Lehrer genannt, wenn er das Wort vor der Gemeinde auslegt.

(3) Älteste tragen die geistliche Verantwortung der Gemeinde. Sie sorgen dafür, dass die Gemeinde regelmäßig mit dem Wort Gottes belehrt und zu einem Gott gefälligen Leben ermuntert wird.

(4) Gemäß der Bibel soll ein Ältester geistliche Reife vorweisen (1Tim 3,1-7; Titus 1,5-9). Von ihm wird eine Vorbildfunktion erwartet. Er muss das Wort Gottes gut kennen und große Einsatzbereitschaft zeigen.

(5) Älteste sind Wächter des rechten Glaubens. Ein Ältester muss dem Glaubensbekenntnis der Gemeinde unbedingt zustimmen und es verteidigen wollen.

(6) Gemäß der Gaben, die Gott ihm geschenkt hat, darf ein Ältester lehren, wenn ihm diese Fähigkeit von der Gemeinde anerkannt wird.

(7) Der Gemeindepastor (falls es einen gibt) gehört zu dem Kreis der Ältesten. Neben den Voraussetzungen, die für das Amt erforderlich sind, muss er unbedingt fähig zur Lehre sein und sehr gute biblische Kenntnisse vorweisen. Er wird von der Gemeinde angestellt und erhält angemessene Bezüge.

(8) Gewisse Aufgaben können die Ältesten sowohl an Diakone als auch an fähige Mitglieder der Gemeinde delegieren. Dies gilt zum Beispiel für den biblischen Unterricht der Kinder, für praktische oder aufwendige Tätigkeiten, in denen sie Entlastung benötigen.

(9) Keiner soll zum Ältestenamt zugelassen werden, der neu im Glauben ist, jünger als 25 Jahre oder sich seiner Berufung nicht bewusst ist.

(10) Die Berufung zum Ältestenamt wird von anderen Ältesten geprüft (notfalls von Schwestergemeinden, die unseren Glauben bekennen). Damit er sein Amt antreten darf, muss ein Ältester von mindestens 2/3 der Gemeindemitglieder gewählt worden sein. Er übt seine Funktion 2 Jahre lang aus, kann jederzeit wieder gewählt werden.

(11) Falls keine Älteste (mehr) vorhanden sind, müssen unverzüglich neue von einem zu bildenden Ausschuss von bewährten Christen der Gemeinde und Ältesten anderer Schwestergemeinden berufen und von der Gemeindeversammlung gewählt werden.

(12) Es besteht kein Unterschied zwischen Mann und Frau bezüglich Gottes Verheißungen. Die Heilige Schrift gestattet jedoch nicht, dass eine Frau die ganze Gemeinde lehrt und/oder nach dem Ältestenamt strebt. Frauen dürfen andere Frauen und Kinder unterweisen, wenn ihnen diese Begabung von der Gemeinde anerkannt ist.

J) Das Amt des Diakonen

(1) Diakone unterstützen die Ältesten bei praktischen und organisatorischen Diensten. Sie sorgen insbesondere für die materiellen Bedürfnisse der Gemeindeglieder.

(2) Obwohl Diakone keine geistlichen Leiter sind, verdienen sie hohen Respekt und werden den Ältesten assoziiert.

(3) Sie müssen die Voraussetzungen von 1 Timotheus 3,8-13 erfüllen, vor allem Rechtschaffenheit, um anerkannt zu werden.

(4) Diakone werden von der Gemeindeversammlung vorgeschlagen, von den Ältesten eingesetzt und amtlich anerkannt, wenn sie ihre Funktion nach einer Probezeit von 6 Monaten gut erfüllen. Wie für die Ältesten muss ihr Amt alle 2 Jahre erneuert werden.

(5) Frauen können gemäß ihrer Gaben dazu gewählt werden, diakonische Tätigkeiten zu übernehmen. Ihnen steht jedoch kein Amt zu. Sie erfüllen ihren Dienst unter der Verantwortung von Ältesten.

K) Gemeindezucht

(1) Wir sind davon überzeugt, dass echter Glaube sich sowohl an dem Glaubensbekenntnis als auch an einer frommen Lebensführung zeigen soll.

(2) Jedes Mitglied der Gemeinde wird aufgefordert, für das geistliche Wohl seiner Geschwister im Herrn zu sorgen. Keine Anschuldigung gegen ein Mitglied oder einen Ältesten soll angenommen werden, wenn sie nicht von 2 oder 3 Zeugen bestätigt wird.

(3) Älteste beten für die Gemeindeglieder, ertragen sie in aller Liebe, besuchen sie regelmäßig und laden sie auch zu sich ein. Sie sorgen dafür, dass kein Mitglied die regelmäßigen Versammlungen der Gemeinde auf Dauer versäumt. Dafür verdienen sie sich hohen Respekt.

(4) Älteste sollten nach wiederholten Ermahnungen dem Zugang zum Abendmahl jedem Mitglied verwehren, der in der Öffentlichkeit den rechten Glauben widerspricht oder unordentlich lebt.

(5) Wenn diese Maßnahme leider nach maximal 6 Monaten ohne Erfolg bleibt, und alle anderen liebenden Ermahnungen nicht geholfen haben, können Älteste ein Mitglied temporär oder endgültig aus der Gemeinde ausschließen.

 

Teil II - Das Leben der Gemeinde

A) Aktivitäten der Gemeinde

(1) Die Mitglieder der Gemeinde versammeln sich regelmäßig, um Gott anzubeten, die Botschaft der Bibel zu hören und Trost und Ermutigung zu empfangen. Besucher sind jederzeit herzlich willkommen.

(2) Die wichtigen regelmäßigen Veranstaltungen der Gemeinde sind der sonntägliche Gottesdienst und die Gebets- und Bibelstunde. Andere Veranstaltungen können auch regelmäßig oder gelegentlich organisiert werden: Kinder-, Jungschar- und Jugendkreis, Frauenkreis usw.

(3) Die Gemeinde ist sich des Missionsbefehls bewusst. Sie evangelisiert regelmäßig und unterstützt die Weltmission.

B) Gottesdienst

(1) Die Gemeinde versammelt sich so oft wie möglich, besonders aber an jedem Sonntag zum Gottesdienst.

(2) Der Gottesdienst ist die wichtigste Pflicht der Gemeinde Gott gegenüber. Im sonntäglichen Gottesdienst kommt die ganze Gemeinde als erlöstes Volk zusammen. Sie bewahrt die Ordnungen, die Gott befohlen hat: Treue Verkündigung des Wortes, Gebete, geistliche Loblieder, Taufe und Abendmahl, sowie Geldopfer.

(3) Was Termine, Ort und äußerliche Form des Gottesdienstes angeht, gibt es keine speziellen Vorschriften, außer dass alles anständig und ordentlich zugehen soll (1Korinther 14,40). Informationen und Grüße werden am besten vor oder nach dem Gottesdienst ausgeteilt.

(4) Die Verkündigung im Gottesdienst ist an die Heilige Schrift gebunden. In der Predigt wird ein Abschnitt der Bibel ausgelegt, so dass die Christen  belehrt, getröstet und ermutigt werden. Das Evangelium soll so oft wie möglich weitergesagt werden, damit die anwesenden ungläubigen Besucher zur Buße und Glauben aufgerufen werden.

(5) Lieder werden von Gesangbüchern sowie von der Folie gesungen. Die Gemeinde singt Psalmen, alte und moderne Lieder, insofern sie Bibelworte enthalten und Gott, nicht so sehr der Mensch, im Mittelpunkt steht. Musikinstrumente sollen den Gesang unterstützen, nicht übertönen und dürfen die Christen nicht von der Anbetung ablenken.

(6) Gebete werden zum Teil vom Gottesdienstleiter gesprochen, der in diesem Fall die ganze Gemeinde vertritt. Es werden auch Gebetszeiten gestattet, wo jeder kurz und deutlich beten darf, insofern dieses Gebet die ganze Gemeinde erbaut.

(7) Kinder werden ermutigt am Gottesdienst teilzunehmen. Eine Kleinkinderbetreuung kann bei Bedarf organisiert werden, um die Eltern zu entlasten.

C) Taufe

(1) Wir sind uns einig, dass Glaube an Jesus Christus und Gehorsam gegenüber seinem Wort Voraussetzungen für die Taufe mündiger Menschen sind.

(2) Wir sind weder der Ansicht, dass die Wassertaufe Wiedergeburt schenkt noch dass wir mit absoluter Gewissheit wissen können, ob der Täufling einen aufrichtigen Glauben besitzt.

(3) Wir stellen jedoch fest, dass Mitglieder unserer Gemeinde unterschiedliche Auffassungen haben, was die Stellung von Kindern gläubiger Eltern angeht. Wir bitten Gott inständig, dass er der ganzen Gemeinde Klarheit schenkt, über die Frage zu wissen, wer die zulässigen Empfänger der Taufe sind und was für eine angemessene Durchführung der Anordnung notwendig ist.

(4) Bis dahin taufen wir jeden nach seiner Überzeugung (gegebenfalls seiner Eltern) und bitten dies zu respektieren.

(5) Taufe wird von ordinierten Ältesten mit Wasser durchgeführt. Die angemessene Art zu taufen ist durch Untertauchen. Das Besprengen mit Wasser ist bei Säuglingen und gebrechlichen Menschen ausreichend.

D) Abendmahl

(1) Das Mahl des Herrn wird in der Regel während dem Gottesdienst gefeiert. Es soll regelmäßig stattfinden, mindestens 1mal im Monat.

(2) Die Feier des Abendmahles wird von ordinierten Ältesten geleitet. Diakone und designierte Mitglieder der Gemeinde können mitwirken.

(3) Ein Ältester spricht die Einsetzungsworte und teilt Brot und Wein aus. Aus seelsorglicher Verantwortung kann die Gemeindeleitung beschließen, dass in Ausnahmefällen anstelle von Wein Traubensaft ausgeteilt wird.

(4) Was die Form der Mahlfeier angeht, können auf Anweisung des Gottesdienstleiters Brot und Wein vorne ausgeteilt werden oder die Teilnehmer können an ihren Plätzen bleiben. Gebete, Bibelverse und spontane Lieder können die Mahlfeier begleiten.

(5) Am Mahl des Herrn dürfen alle Mitglieder teilnehmen, sowie Besucher, die Mitglied in einer christlichen Gemeinde sind, getauft sind, den apostolischen Glauben bekennen und danach leben. Diese Voraussetzungen sollen vor der Mahlfeier ausdrücklich wiederholt werden.

(6) Bevor sie Brot und Wein zu sich nehmen, sollen die Abendmahlteilnehmer aufgefordert werden, sich selbst vor Gott zu prüfen. Jeder, der den Leib des Herrn nicht unterscheidet oder unwürdig am diesem heiligen Mahl teilnimmt, lädt große Schuld auf sich.

(7) Personen unter Gemeindezucht werden zum Tisch des Herrn nicht zugelassen, solange sie sich nicht gebessert haben.

E) Gebet und Bibelunterricht der Gemeindeglieder

(1) Neben dem sonntäglichen Gottesdienst versammelt sich die Gemeinde mindestens einmal in der Woche zum Gebet und Bibelunterricht.

(2) Beim Gebet wird Gott gelobt und die Gemeinde tut Fürbitte für die Christen. Es wird für alle Menschen gebetet, sowie für die Weltmission. Außerordentliche Gebetsgemeinschaften mit oder ohne Fasten können auch ausgerufen werden.

(3) Im Bibelunterricht werden die Mitglieder der Gemeinde belehrt und geistlich erbaut. Dabei werden die Bibel und die Glaubensbekenntnisse systematisch ausgelegt.

F) Stellung der Kinder in der Gemeinde

(1) Kinder von Mitgliedern zählen als zur Gemeinde gehörig. Für ihr geistliches Wachstum weiß sich die Gemeinde zusammen mit den Eltern mitverantwortlich. Eltern tragen in erster Linie die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder das Wort des Herrn hören, im Verständnis des christlichen Glaubens wachsen und lernen, in Verantwortung vor Gott zu leben. Die Gemeinde unterstützt sie mit Gebet und durch eine geeignete biblische Unterweisung.

(2) Wenn gläubige Eltern anstelle der Taufe ihrer Kinder um eine Kindersegnung bitten, wird der Bitte entsprochen. Die Kindersegnung stellt keinen Taufersatz dar. Sie kann auch zu anderen Zeiten wiederholt stattfinden, z.B. bei Krankheit oder zur Einschulung des Kindes.

(3) Ziel der biblischen Unterweisung von Kindern ist, dass sie irgendwann als Vollmitglied in der Gemeinde aufgenommen werden. Kinder sollten altersgemäße biblische Geschichten hören und ermutigt werden, zu singen und zu beten. Ab ca. 12 Jahre sollten sie das Glaubensbekenntnis der Gemeinde kennen lernen.

G) Sonstige Veranstaltungen

(1) Die Gemeinde kann neben Gottesdienst, Gebets- und Bibelstunde auch sonstige regelmäßige oder unregelmäßige Aktivitäten organisieren.

(2) Die Älteste der Gemeinde tragen die geistliche Verantwortung für diese Veranstaltungen. Sie sorgen dafür, dass sie, wenn nicht von ihnen, von anderen geistlichen und kompetenten Personen geleitet werden.

H) Trauung

(1) Die Trauung ist ein Dienst anlässlich der Eheschließung, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Dabei bekennen die Eheschließenden, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen, und versprechen, ihr Leben lang in Liebe und Treue beieinander zu bleiben und sich gegenseitig immer wieder zu vergeben.

(2) Es werden nur Mitglieder der Gemeinde getraut. Sie sollen auch nicht unter Gemeindezucht sein. Wenn einer der beiden Eheschließenden kein Mitglied der Gemeinde ist, ist eine Trauung dann zulässig, wenn auch diese Person dem Bekenntnis der Gemeinde zustimmt. Gegebenenfalls ist sie vor der Trauung zu unterweisen.

(3) Wurde eine frühere Ehe eines der beiden Eheschließenden durch Scheidung gelöst, wird die Trauung versagt. Einzige Ausnahmen sind die im Glaubensbekenntnis vorgesehene Fälle.

(4) Es werden keine Menschen getraut, die vor der Trauung in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben und dies nicht ernsthaft bereut haben.

I) Segnungen

Bei besonderen Gelegenheiten (Geburtstag, Verlobung, Ehejubiläum, Aussendung in einen geistlichen Dienst, Umzug in eine andere Stadt, bevorstehende Operation, wichtige Schulprüfung...) dürfen Mitglieder um die Segnung der Gemeinde bitten. Solche Gebete werden mit oder ohne Handauflegung von Gemeindeältesten gesprochen.

J) Krankengebet

Die Gemeinde praktiziert das Krankengebet nach Jakobus Kapitel 5. Wenn ein kranker Mensch es wünscht, darf er die Ältesten der Gemeinde anrufen. Die Ältesten sollen ihn mit Öl salben und Gott um Reinigung von allen Sünden und Heilung von Krankheit bitten.

K) Bestattung

(1) Die Bestattung ist ein Dienst, bei dem die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe geleitet und den Angehörigen und Bekannten des Verstorbenen das Gericht Gottes und der Trost des Evangeliums verkündigt wird.

(2) Die Form der Bestattung, die der Heiligen Schrift entspricht, ist die Beerdigung. Im Fall von Feuerbestattungen und Urnenbeisetzungen erfolgt kein Gottesdienst.

(3) Die Entscheidung, ob ein Gottesdienst stattfinden soll, zum Beispiel im Fall einer Selbsttötung, obliegt der Gemeindeleitung.

L) Evangelistische und soziale Tätigkeiten

(1) Die Verkündigung der Guten Nachricht ist eine Aufgabe, welcher die Gemeinde Jesu sich auf keinen Fall entziehen darf.

(2) Das Evangelium soll so oft wie möglich in der Gemeinde verkündigt werden: im Rahmen des Gottesdienstes, sowie bei allen anderen Veranstaltungen.

(3) Evangelisiert wird auch außerhalb der Gemeinderäume. Dies kann an öffentlichen Orten u.a. durch Kurzbotschaften, Lieder, Zeugnisse, Verteilung von Büchern, Flyers sowie Tonmedien erfolgen. Es darf bei gemeinsamen Einsätzen kein Material benutzt werden, das nicht zuvor von der Gemeindeleitung genehmigt worden ist. Dieses Material kann mit finanziellen Mitteln der Gemeinde erworben werden.

(4) Die Gemeinde möchte vielleicht eine Webpräsenz betreiben. In diesem Fall ist die Gemeindeleitung für das Angebot der Webseiten verantwortlich. Keine vertraulichen Informationen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Mitglieder veröffentlicht werden.

(5) Mitglieder der Gemeinde werden ermutigt, Zeugnis von ihren Glauben am Arbeitsplatz, bei Verwandten und Freunden liebevoll zu geben. Sie achten darauf, dass sie durch ihre Meinungsäußerung die Gemeinde nicht in Verruf ziehen. Die Gemeindeleitung kann sie gegebenenfalls zur Verantwortung ziehen.

(6) Die Gemeinde will ihrer Verantwortung für die Verbreitung des Evangeliums in aller Welt dadurch gerecht werden, dass sie Missionare aussendet und sie im Gebet und finanziell unterstützt.

(7) Neben der Verkündigung des Evangeliums kann die Gemeinde auch sonstige humanitäre und soziale Dienste durchführen. Diakone sind dafür verantwortlich. Diese Dienste entheben nicht die Gemeinde ihrer Pflicht, die Gute Nachricht weiter zu sagen; sie betonen, dass das Evangelium eine Botschaft der Liebe ist.

M) Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden

(1) Die Gemeinde strebt einen Bund mit allen anderen Ortsgemeinden an, die unserem Glaubensverständnis nahe stehen. Sie freut sich auf die Unterstützung von Schwesterngemeinden und erklärt sich zu einem Kanzeltausch bereit.

(2) Die Gemeinde strebt keine Herrschaft über andere Gemeinden an. Wenn sie um Unterstützung oder Zusammenarbeit von einer anderen Gemeinde gebeten wird, ist sie dazu im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit. Eine Zusammenarbeit mit Gemeinden, die unserem Glaubensverständnis widersprechen, ist im Rahmen von evangelistischen Tätigkeiten nicht erwünscht.

(3) Die Gemeindeglieder und die Gemeindeleitung wachen darüber, dass niemand unberufen auf die Entscheidungen in der Gemeinde Einfluss nimmt.

N) Änderungen an der Gemeindeordnung und am Glaubensbekenntnis

(1) Alle Änderungen an dieser Gemeindeordnung erfordern die Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitgliedern.

(2) Änderungen am Glaubensbekenntnis der Gemeinde erfordern mindestens 3/4 der Mitgliederstimmen.

echo << html;